Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen

 

Das BMF hat die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen verlängert (Az. IV C 6 – S-2175 / 07 / 10001).

 

Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2175 / 07 / 10001 vom 08.12.2015

 

Nach dem BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl I S. 1218) können Versicherungsunternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Die Anwendbarkeit dieser Pauschalregelung ist zeitlich begrenzt (vgl. BMF-Schreiben vom 12. Juli 2005, BStBl I S. 819, vom 9. September 2009, BStBl I S. 930, und vom 4. November 2013, BStBl I S. 1332). 

 

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Anwendbarkeit der Pauschalregelung zur Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen nochmals verlängert. Randnummer 15 des BMF-Schreibens vom 16. August 2000 (a. a. O.) wird wie folgt gefasst:

 

„III. Zeitliche Anwendung

 

Die Pauschalregelung kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 enden.“

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Quelle: DATEV eG