Das BMF gibt mit diesem Schreiben die Änderungen des Schreibens vom 21.12.2011 bekannt (Az. IV C 6 – S-2178 / 11 / 10001).
Auswirkungen auf Einlagen n. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG und Einbringungen n. § 22 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 UmwStG
Behandlung von Veräußerungskosten – Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05 – (BStBl II 2011 S. 86)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2178 / 11 / 10001 vom 16.12.2015
I. Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2011 (BStBl 2012 I S. 42)
Das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2011 (BStBl 2012 I S. 42) wird wie folgt geändert:
1. In A.I.1 wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind nur im Regelfall anteilig, soweit sie proportional auf den steuerbaren Wertzuwachs entfallen, zu berücksichtigen.“
durch den Satz
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.“
ersetzt.
2. In A.I.1a) wird der Satz
„Die Veräußerungskosten sind zeitanteilig, entsprechend dem Verhältnis der Gesamtbesitzzeit der Anteile zur Besitzzeit zwischen dem 1. April 1999 und der Veräußerung, der steuerbaren Besitzzeit zuzuordnen.“
durch den Satz
„Einer anteiligen Zuordnung der Veräußerungskosten bedarf es nicht. Diese sind unter Beachtung von § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungserlös abzuziehen.“
ersetzt.
II. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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Quelle: DATEV eG