Reklamieren Verbraucher zweifelhafte Forderungen von Leistungen Dritter in ihrer Mobilfunkrechnung, verweisen die Mobilfunkfirmen oft zur Klärung an den Drittanbieter, fordern aber gleichzeitig vehement die Zahlung. „So geht’s nicht!“ stellte das LG Potsdam jetzt auf Klage der vz Hamburg klar (Az. 2 O 340/14).
Zweifelhafte Forderungen auf der Mobilfunkrechnung
vz Hamburg, Pressemitteilung vom 14.12.2015 zum Urteil 2 O 340/14 des LG Potsdam vom 26.11.2015
Mobilfunkunternehmen als Ansprechpartner
In diesen Fällen liegt es nahe, sich zunächst an den Mobilfunkanbieter zu wenden, um die Rechnung zu reklamieren und die Erstattung des zu Unrecht für den Drittanbieter eingezogenen Betrags zu verlangen. Man kann die Forderungen auch von der Bank zurückbuchen lassen oder die Rechnung von vornherein nur im berechtigten Umfang bezahlen. Schließlich gilt doch: Was man nicht bestellt hat, muss man auch nicht bezahlen.
In der Praxis der Mobilfunkanbieter soll nun anscheinend anderes gelten. Dort fühlt man sich für gegen Drittanbieterforderungen gerichtete Beschwerden meist nicht zuständig, fordert aber nachdrücklich deren Bezahlung. Nicht selten wird den Forderungen sogar mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Sperre der SIM-Karte Nachdruck verliehen. Man sei nämlich, so lautet eine verbreitete Begründung, gesetzlich oder auch von der Bundesnetzagentur verpflichtet, die Forderungen einzuziehen. Deshalb also soll der Kunde erst mal zahlen und dann zusehen, ob er sich sein Geld von dem Drittanbieter wieder zurückholen kann.
Die vz Hamburg hält diese Haltung für irreführend. Natürlich kann man im Einzelfall über die Frage streiten, ob die Reklamation des Kunden berechtigt ist oder nicht. Doch wer eine Zahlung verlangt, muss auch erklären wofür und kann insoweit nicht auf einen Dritten verweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung oder Anweisung der Bundesnetzagentur, bestrittene Drittanbieterforderungen einzuziehen, gibt es nicht.
Klage gegen E-Plus
Aus diesem Grund hat die vz Hamburg gegen E-Plus (BASE) geklagt. Das Unternehmen hatte eine Zahlung von über 200 Euro angemahnt und wies die Kundin, die wiederholt erklärt hatte, keine Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen zu haben, folgendermaßen zurecht:
„Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits am 14. Dezember 2013 darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten.“
Das Landgericht Potsdam folgte dieser Ansicht und untersagte es E-Plus mit Urteil (Az. 2 O 340/14) vom 26. November 2015 (noch nicht rechtskräftig) Verbrauchern gegenüber zu behaupten, dass sie sich für eine Gutschrift an den Drittanbieter wenden müssen. In seinem Urteil stellt das Gericht klar, dass sich der Verbraucher mit seinen Beanstandungen nicht an den Drittanbieter wenden muss, sondern diese gegenüber dem Mobilfunkanbieter geltend machen kann.
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Quelle: DATEV eG