Ein Grundstückseigentümer kann die jagdrechtliche Befriedung seines Grundstücks wegen ethischer Bedenken nicht verlangen. Das hat das VG Düsseldorf entschied und damit die Klage abgewiesen (Az. 15 K 8252/14).
Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grundstückseigentümers erlaubt
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.12.2015 zum Urteil 15 K 8252/14 vom 16.12.2015
Nach dem Bundesjagdgesetz kann die Jagd auf einem Grundstück behördlich unterbunden werden und das Grundstück damit zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk erklärt werden, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Einen entsprechenden Antrag des Grundstückseigentümers hatte der Landrat des Rhein-Kreises Neuss abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Gericht ausgeführt, der Eigentümer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in einen ernsten Gewissenskonflikt gerate, wenn er die Jagd auf seinem Grundstück weiterhin dulden müsse. Gegen die Annahme, dass er die Jagd aus ethischen Gründen tatsächlich ablehne, spreche insbesondere, dass er noch Anfang 2014 seine Zulassung zur Jägerprüfung beantragt habe, ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er die Vorbereitung auf die Jägerprüfung später abgebrochen habe.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
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Quelle: DATEV eG