Das BSG entschied in einem Fall, dass die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Zeiten vor dem Beschluss des BAG zur Tarifunfähigkeit der CGZP in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss, da die genaue Höhe der Forderung noch unklar sei (Az. B 12 R 11/14 R).
Beitragsnachforderung bei Zeitarbeitsunternehmen wegen Tarifunfähigkeit der Gewerkschafts-Spitzenorganisation „CGZP“ grundsätzlich zulässig, bedarf aber weiterer Sachaufklärung
BSG, Pressemitteilung vom 16.12.2015 zum Urteil B 12 R 11/14 R vom 16.12.2015
Es handelt sich um die erste Entscheidung des Bundessozialgerichts im Nachgang zu der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 (BAGE 136, 302 = AP Nr 6 zu § 2 TVG Tariffähigkeit) getroffenen Feststellung, dass die CGZP nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllt, um als Gewerkschafts-Spitzenorganisation wirksame Tarifverträge abschließen zu können. Daraufhin hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund bei über 3000 Arbeitgebern für Zeiten vom 1. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2009 Beitragsnachforderungen von zusammen mehr als 220 Mio Euro geltend macht.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat sein Urteil damit begründet, dass sich die Klägerin zwar aufgrund der vorangegangenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz nach dem deutschen Recht – auch nicht nach Sozialversicherungsrecht – berufen kann. Wegen unwirksamer tariflicher Regelungen besteht ein Anspruch der beschäftigten Leiharbeitnehmer auf ein gleich hohes Arbeitsentgelt wie es die Stammbeschäftigten des Entleihunternehmens erhalten, wonach sich dann auch die Beitragshöhe richtet. Allerdings lässt sich derzeit noch nicht verfahrensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zeiträume genau Beiträge nachzuzahlen sind:
Vor einer abschließenden Entscheidung müssen zunächst die betroffenen Beschäftigten und alle insoweit von den nachgeforderten Beiträgen begünstigten anderen Sozialversicherungsträger als notwendig Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt werden.
Darüber hinaus müssen Tatsachenfeststellungen dazu nachgeholt werden, welche Beiträge auf welche konkreten Entgeltansprüche entfallen und welche Beitragsanteile darüber hinausgehend auf einer (an sich grundsätzlich zulässigen) Schätzung beruhen. Sollen zudem – wie hier – über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus Beiträge wegen vorsätzlicher Vorenthaltung unter Berufung auf die 30-jährige Verjährungsfrist nacherhoben werden, bedarf es genauerer Feststellungen zum Vorsatz, also zum Beispiel zu Kenntnis und Verhalten der im Betrieb verantwortlichen Personen.
Hinweis auf Rechtsvorschriften:
§ 25 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschiften für die Sozialversicherung (vom 23.12.1976, BGBl I 3845)
(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
§ 28f SGB IV
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(2) 1Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Träger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann. 3Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er diese zu schätzen. 4Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
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Quelle: DATEV eG