Das Bundeskabinett hat einen Regelungsentwurf zur Schaffung eines präventiven Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen beschlossen.
Neuer Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung in Kindschaftssachen
BMJV, Mitteilung vom 17.02.2016
Das Bundeskabinett hat daher am 17. Februar 2016 einen Regelungsentwurf zur Schaffung eines präventiven Rechtsbehelfs bei überlangen Verfahren in bestimmten Kindschaftssachen beschlossen.
Damit wird dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Januar 2015 Rechnung getragen, in welchem für Umgangsverfahren die deutsche Regelung, die für den Fall einer unangemessen langen Verfahrensdauer eine nachträgliche Entschädigung in Geld vorsieht, als unzureichend beanstandet wurde.
Schnellere Verfahrensdurchführung
Mit der Neuregelung wird der vom EGMR geforderte, zugleich kompensatorische und präventive Rechtsbehelf zur Verfahrensbeschleunigung für Umgangsverfahren und bestimmte sorgerechtliche Verfahren geschaffen, die bereits nach geltendem Verfahrensrecht vorrangig und beschleunigt durchzuführen sind. Durch eine Verzögerungsrüge mit bestimmten Form- und Begründungsanforderungen soll in diesen Verfahren eine schnellere Verfahrensdurchführung erwirkt werden können und zugleich die Möglichkeit einer nachträglichen Entschädigung erhalten bleiben.
Was passiert bei einer unangemessenen Verfahrensdauer?
Das Gericht soll aufgrund dieser Verzögerungsrüge eine anfechtbare Zwischenentscheidung treffen und bei Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer unverzüglich Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung ergreifen. In einem besonderen Beschwerdeverfahren soll diese Zwischenentscheidung überprüft werden können.
Stellt das Beschwerdegericht fest, dass die bisherige Dauer des Verfahrens unangemessen war, hat das Ausgangsgericht das Verfahren unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts unverzüglich vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Das Beschwerdeverfahren ist auch bei Untätigkeit des Ausgangsgerichts nach einer qualifizierten Verzögerungsrüge möglich.
Der Regelungsvorschlag wird im Wege einer Formulierungshilfe in den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drs. 18/6985) eingestellt. Die Formulierungshilfe enthält zudem eine Änderung betreffend die regelmäßige Anhörung der Parteien zur Person des Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren.
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Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Quelle: DATEV eG