Das BMJV informiert, dass sich laut einer Studie des iff das Pfändungsschutzkonto grundsätzlich bewährt hat.
Schlussbericht zur Reform des Kontopfändungsschutzes übergeben
BMJV, Mitteilung vom 16.02.2016
Inwieweit die beabsichtigten Ziele der Gesetzesreform erreicht wurden, sollte eine 2013 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beauftragte Evaluierung prüfen.
Diese zeigt nun: Das P-Konto hat sich bewährt, die positiven Kommentare bei seiner Einführung waren berechtigt. Die Reform des Kontopfändungsschutzes ist, auch unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten, ein Erfolg – das Grundkonzept des P-Kontos muss nicht geändert werden.
Allerdings hat der Bericht in bestimmten Bereichen punktuell noch Probleme aufgezeigt – hiervon betroffen sind etwa die Ansparmöglichkeiten auf einem P-Konto, der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten oder die Bescheinigungspraxis. Hier sollen die notwendigen Gesetzesänderungen im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zügig erfolgen.
Hintergrund
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat das iff institut für finanzdienstleistungen e.V. im Jahr 2013 mit der Evaluierung des Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 beauftragt.
Ziel der Studie war es herauszufinden, inwieweit die beabsichtigten Wirkungen des Gesetzes erreicht wurden, welche Nebenwirkungen aufgetreten sind, inwieweit die dadurch entstandenen Kosten im Verhältnis zu den erzielten Erfolgen stehen und wo noch Anpassungs- und Verbesserungsbedarf besteht. Die Fragestellung betrifft die Effektivität (Befolgung und Nutzung), die Wirksamkeit (zielkonforme Wirkungen) sowie die Effizienz (Verhältnis von Kosten und Nutzen) des neuen Kontopfändungsschutzrechts im Vergleich zur alten Rechtslage.
Die Themen wurden nach Beginn der Untersuchung um Fragen zu Mitteln der Stiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens aus dem Geschäftsbereich des BMFSFJ erweitert.
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Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMJV.
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Quelle: DATEV eG