Hinterbliebenenleistungen nach Unfalltod eines Pressesprechers beim Baden im Meer

Der Badeausflug eines Pressesprechers kann Bestandteil seiner versicherten Tätigkeit sein. Dann kann die gesetzliche Unfallversicherung die Versorgung der Hinterbliebenen lt. SG Detmold nicht ablehnen (Az. S 1 U 14/13).

 

Hinterbliebenenleistungen nach Unfalltod eines Pressesprechers beim Baden im Meer

 

SG Detmold, Pressemitteilung vom 23.02.2016 zum Urteil S 1 U 14/13 vom 19.03.2015 (rkr)

 

Im November 2011 ertrank der Pressesprecher einer internationalen Hilfsorganisation bei einem Badeausflug im Meer. Er hielt sich mit einer Rundfunkreporterin in Ghana auf, um diese während ihrer Recherchearbeiten zu Projekten der Hilfsorganisation zu begleiten. Für den letzten Tag seiner Reise waren abends Abschlussinterviews geplant. Zuvor unternahmen sie einen Badeausflug, bei dem es zu dem tödlichen Unfall kam.

 

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Versorgung der beiden minderjährigen Kinder des Verstorbenen ab, da ihrer Auffassung nach der Badeausflug nicht Bestandteil der versicherten Tätigkeit gewesen ist.

 

Zu Unrecht – urteilte das Sozialgericht Detmold in seiner Entscheidung vom 19.03.2015. Der Badeunfall ist – so die Kammer – als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach den objektiven Umständen und nach den Angaben des Arbeitgebers war deshalb von einer betriebsbezogenen Tätigkeit auszugehen, weil es zu den Aufgaben des Verstorbenen gehört hatte, die Journalistin wie ein „Reiseleiter“ eng zu begleiten und sie vor möglichen Gefahren zu schützen. Neben der Vermittlung einer möglichst positiven Wahrnehmung des Unternehmens in der Öffentlichkeit gehörte es daher auch zu den Aufgaben des Pressesprechers, gemeinsame Restaurant- oder Marktbesuche durchzuführen und die Journalistin bei Freizeitaktivitäten zu begleiten. Auch wenn das Baden in einem Swimmingpool oder einem See in der Regel zum privaten, unversicherten Bereich gehört, muss nach Auffassung der Kammer von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht werden. Denn der Verstorbene hat die Journalistin – eine leidenschaftliche Schwimmerin und Tiefseetaucherin – zumindest auch in Erfüllung der Anweisung seines Arbeitgebers begleitet. Selbst ohne eine eigene, private Motivation wäre er unter Berücksichtigung der objektiven Kriterien mit der Reporterin schwimmen gegangen. Damit hat er eine seinem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausgeübt.

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Quelle: DATEV eG