Das SG Detmold hat bezüglich der Grundsicherung zum Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft Stellung genommen (Az. S 18 AS 369/13).
Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
SG Detmold, Pressemitteilung vom 23.02.2016 zum Urteil S 18 AS 369/13 vom 19.11.2015 (nrkr – Az. L 19 AS 23/16)
Dem folgte das Sozialgericht Detmold nicht. Zwar könnten nur die angemessenen Kosten einer Wohnung übernommen werden. Dem von dem beklagten Jobcenter berücksichtigten Quadratmeterwert liege jedoch kein schlüssiges Konzept zu Grunde. In einem solchen Konzept sei sicherzustellen, dass die Wirklichkeit zu den aktuellen Verhältnissen des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben wird. Die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß müsse dabei von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden können. Diese Voraussetzungen sahen die Richter nicht als erfüllt an. Die Datensammlung des Jobcenters beziehe sich auf den kompletten Kreis und nicht bloß auf die Stadt, in der die Leistungsempfängerin wohnt. Auch umfasse die Sammlung zwar einen umfangreichen Datenbestand von Wohnungsinseraten, jedoch gehörten hierzu auch mehr als fünf Jahre alte Angebote. Nach dem Ablauf mehrerer Jahre könnten Wohnungsangebote jedoch nicht mehr den Rückschluss auf die aktuellen Mietpreise zulassen. Weiterhin sei nicht erkennbar, dass durch die Sammlung eine Differenzierung nach Wohnungsstandards erfolge.
Demgegenüber stellt – nach Ansicht des Gerichts – der Mietspiegel des Wohnortes der Leistungsbezieherin eine hinreichende Datengrundlage im Sinne eines schlüssigen Konzepts dar, so dass der hier festgeschriebene höhere Quadratmeterpreis der Leistungsbewilligung zugrunde zu legen ist. Dabei wiesen die Richter allerdings darauf hin, dass bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise abzustellen ist, sondern auf das untere Segment. Der angemessene Unterkunftsbedarf richtet sich nämlich auf eine nach Ausstattung, Lage, Zuschnitt und Bausubstanz einfache Wohnung der unteren Kategorie.
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Quelle: DATEV eG