Das FG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Restwert von Gebäuden, die in den Streitjahren abgebrochen wurden, und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden durften oder aufgrund einer bei der Überführung der Gebäude in das Betriebsvermögen der Klägerin gegebenen Abbruchabsicht zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören (Az. 10 K 2708/15 F).
Abbruchkosten des alten als Herstellungskosten eines neuen Gebäudes
FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.04.2016 zum Urteil 10 K 2708/15 vom 23.02.2016
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Wenn der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erwerbe, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann sei die Vernichtung des alten Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Damit bestehe zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Dieser rechtfertige es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts zu behandeln. Der Abbruch sei gleichsam der Beginn der Herstellung.
Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe der Steuerpflichtige dann keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung in Anspruch nehmen. Die Abbruchkosten könnten nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden. Diese Rechtsgrundsätze seien auch bei einer als anschaffungsähnlicher Vorgang zu wertenden Einlage eines bebauten Grundstücks in ein Betriebsvermögen – mit Abbruchabsicht – anzuwenden. Sie griffen auch dann, wenn die Einlage zu Buchwerten erfolgt sei.
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Quelle: DATEV eG