Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) darf auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH keine Streikmaßnahmen durchführen. Dies hat das ArbG Berlin entschieden (Az. 41 Ca 15029/15).
ArbG Berlin untersagt ver.di Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Amazon Pforzheim GmbH
ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 07.04.2016 zum Urteil 41 Ca 15029/15 vom 07.04.2016
Ver.di will mit einem Arbeitskampf gegen die Amazon Pforzheim GmbH erreichen, dass die Tarifverträge des Einzel- und Versandhandels in Baden-Württemberg zur Anwendung kommen. Sie beabsichtigt, Streikmaßnahmen u. a. auf dem – nicht eingefriedeten und zum Betriebsgelände gehörenden – Parkplatz des Unternehmens durchzuführen, weil angesichts der örtlichen Verhältnisse und des Organisationsgrads der Belegschaft nur so ein Streik effektiv geführt werden könne. Hiergegen wendet sich die Amazon Pforzheim GmbH mit einer Unterlassungsklage.
Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Die Amazon Pforzheim GmbH sei auch unter Berücksichtigung des Streikrechts der Gewerkschaft nicht gehalten, einen gegen sie selbst gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen und müsse deshalb ihr Betriebsgelände – unabhängig von einer Einfriedung – nicht für Streikmaßnahmen zur Verfügung stellen.
Das Urteil kann mit der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.
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Quelle: DATEV eG