Laut ArbG Köln ist die befristete Kürzung von Betriebsrenten im Rahmen eines Sanierungskonzepts nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 nicht mehr zulässig (Az. 20 Ca 891/16).
Befristete Kürzung von Betriebsrenten nicht zulässig
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2016 zum Urteil 20 Ca 891/16 vom 20.04.2016
Die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat im Kammertermin am 20.04.2016 in 21 Verfahren den Klagen der Betriebsrentner stattgegeben. Die Kürzung der Betriebsrenten ist danach unwirksam.
Das Gericht hat sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen: Danach ist ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage seit der Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 nicht mehr zulässig. Für die am 20.04.2016 entschiedenen Verfahren kam es auch nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen an, auf die sich die Beklagte zum Teil berufen hatte, da die hier streitigen Ansprüche jedenfalls rechtzeitig geltend gemacht wurden.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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Quelle: DATEV eG