Rat billigt EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR-Daten)

Der Rat der EU hat eine Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gebilligt.

 

Rat billigt EU-Richtlinie über Fluggastdatensätze (PNR-Daten)

 

Europäischer Rat, Pressemitteilung vom 21.04.2016

 

Der Rat hat am 21. April 2016 eine Richtlinie über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gebilligt.

 

Mit der Richtlinie sollen die Übermittlung von PNR-Daten zu internationalen Flügen von Fluggesellschaften an die Mitgliedstaaten sowie die Verarbeitung dieser Daten durch die zuständigen Behörden geregelt werden. Demnach dürfen PNR-Daten ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität verarbeitet werden.

 

Nach der neuen Richtlinie werden die Fluggesellschaften verpflichtet sein, den Behörden der Mitgliedstaaten bei Flügen in die EU oder aus der EU PNR-Daten zu übermitteln. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aber nicht verpflichtet sein, PNR-Daten für ausgewählte Flüge innerhalb der EU zu erfassen. In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Europa haben alle Mitgliedstaaten erklärt, dass sie bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie in vollem Umfang von dieser in Artikel 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen werden, die Richtlinie auch auf ausgewählte EU-Flüge anzuwenden.

 

Jeder Mitgliedstaat wird zudem verpflichtet sein, eine sogenannte PNR-Zentralstelle einzurichten, die die PNR-Daten von den Fluggesellschaften erhalten wird.

 

Mit den neuen Vorschriften wird eine EU-Norm für die Verwendung dieser Daten eingeführt; sie enthalten Bestimmungen über

 

  • die Zwecke, für die PNR-Daten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung verarbeitet werden können (Überprüfung von Fluggästen vor der Ankunft nach vorher festgelegten Risikokriterien oder zur Identifizierung bestimmter Personen; Verwendung bei bestimmten Ermittlungen/Strafverfolgungsmaßnahmen; Beiträge zur Entwicklung von Risikobewertungskriterien);
  • den Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten;
  • die Speicherung (die Daten werden zunächst sechs Monate lang gespeichert; danach werden sie unkenntlich gemacht und weitere viereinhalb Jahre gespeichert, in denen der Zugriff auf die vollständigen Daten strengen Regeln unterliegt);
  • gemeinsame Protokolle und Datenformate für die Übermittlung von PNR-Daten von den Fluggesellschaften an die PNR-Zentralstellen und
  • strikte Garantien für den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten. Dies umfasst auch die Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden und die obligatorische Benennung eines Datenschutzbeauftragten für jede PNR-Zentralstelle.

 

Hintergrundinformationen

 

PNR-Daten werden bereits heute in den Buchungssystemen der Fluggesellschaften gespeichert. Sie betreffen die Angaben, die Fluggäste den Fluggesellschaften bei der Buchung eines Fluges und beim Check-In eines Fluges zur Verfügung stellen. Die PNR-Daten umfassen den Namen, das Reisedatum, die Reiseroute, Flugscheininformationen, Kontaktangaben, Angaben zum Reisebüro, bei dem der Flug gebucht wurde, die Zahlungsart, die Sitznummer und Angaben zum Gepäck.

 

Die Verwendung dieser Daten durch die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen ist nichts Neues: In mehreren Mitgliedstaaten werden bereits die PNR-Daten für Strafverfolgungszwecke genutzt, und zwar auf der Grundlage von entweder spezifischen Rechtsvorschriften oder allgemeinen rechtlichen Befugnissen. Die Erhebung und Nutzung von PNR-Daten waren bisher schon von wesentlicher Bedeutung bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, wie z. B. Drogen-, Menschen- oder Kinderhandel. Dennoch gibt es bislang keine gemeinsame Regelung für die gesamte EU.

 

Das Vereinigte Königreich und Irland haben ihre Beteiligung an dieser Richtlinie erklärt. Dänemark wird sich nicht beteiligen.

 

Weiteres Vorgehen

 

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

 

 

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Quelle: DATEV eG