Studenten, die die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechseln, können nur dann Ausbildungsförderung beanspruchen, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gibt. Für die Zählung der Fachsemester sei lt. VG Koblenz allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. Daran ändere auch nichts der Unfall einer Studentin, die es versäumte, deswegen ein Urlaubssemester zu beantragen (Az. 3 K 221/15).
Kein BAföG für Studentin nach Wechsel des Studiums
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.05.2016 zum Urteil 3 K 221/15 vom 18.04.2016
Die Klägerin habe nach ihrem Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung mehr, so die Koblenzer Richter. Aus den BAföG-Vorschriften folge, dass ein Student oder eine Studentin, welche die Fachrichtung erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters wechsle, nur dann Ausbildungsförderung beanspruchen könne, wenn es hierfür einen unabweisbaren Grund gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Studentin habe lediglich einen Neigungsmangel geltend gemacht und dargetan, die juristische Fachsprache habe sie vor große Schwierigkeiten gestellt. Dies seien aber keine Gründe, die ihr die Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaft unmöglich gemacht hätten. Zudem habe sie den Wechsel des Studiums erst nach vier Semestern vollzogen. Für die Zählung der Fachsemester sei allein auf die Zeit der Immatrikulation abzustellen. Daran ändere auch nichts der Unfall der Studentin, die es entgegen ihrer Obliegenheit, ihr Studium umsichtig zu planen, versäumt habe, deswegen ein Urlaubssemester zu beantragen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
———————-
Quelle: DATEV eG