Das VG Leipzig hat auf die Klage einer Tagesmutter entschieden, dass die Stadt Leipzig die laufende Geldleistung für den Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII neu festsetzen muss (Az. 5 K 634/15).
Stadt Leipzig muss die Sachkostenpauschale für „Tagesmütter“ neu regeln
VG Leipzig, Pressemitteilung vom 02.05.2016 zum Urteil 5 K 634/15 vom 21.04.2016
Tagespflegepersonen erhalten monatlich Leistungen von der Stadt, die sich aus Leistungen für die Förderleistung und den Sachaufwand zusammensetzen. Letzter lag bislang bei monatlich 112,78 Euro und umfasste u. a. Raumkosten, Erstausstattung der Pflegestelle, Bürokosten, Spielsachen und Beschäftigungsmaterial.
Die Klägerin hatte mit der Klage geltend gemacht, dass dieser Betrag nicht ansatzweise die tatsächlich anfallenden Sachkosten decke.
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat entschieden, dass die Stadt Leipzig zwar nicht die steuerliche Pauschale für Betriebskosten von 300 Euro erstatten muss, wenn sie pauschalierend nachvollziehbar machen kann, dass die angemessenen Sachkosten tatsächlich geringer sind. Nach umfassender Prüfung der Kalkulation der Stadt sind jedoch zwei Positionen sachwidrig angesetzt. Zum einen wird der zeitliche Aufwand zur Reinigung der Tagespflegestelle nicht berücksichtigt. Zum anderen hat die Stadt ohne weitere Prüfung die Kosten für Spiel- und Beschäftigungsmaterial in Höhe der Aufwendungen angesetzt, die freie Träger für ihre Kindertagesstätten beanspruchen (z. Zt. 4,59 Euro/Monat/Kind). Da Kinderpflegestellen und Kindertagesstätten angesichts der verschiedenen Beschaffungsmöglichkeiten nicht ohne weiteres vergleichbar sind, muss die Stadt hier die Pauschale neu ermitteln.
Zwar gilt die durch das Gericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, die Sachkosten nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit ab Klageerhebung neu festzulegen, nur zwischen den Beteiligten des Verfahrens. Allerdings dürfte für die Zukunft die Neufestlegung der Sachkosten durch die Beklagte wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz – GG – für alle Tagespflegepersonen gelten müssen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.
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Quelle: DATEV eG