Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die für das Elternzeitverlangen vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Allerdings kann sich ein Arbeitgeber im besonderen Fall treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis des BEEG sei nicht gewahrt. So das BAG (Az. 9 AZR 145/15).
Inanspruchnahme von Elternzeit – Schriftformerfordernis
BAG, Pressemitteilung vom 10.05.2016 zum Urteil 9 AZR 145/15 vom 10.05.2016
Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2013. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10. Juni 2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 15. November 2013 aufgelöst worden. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG. Die Klägerin hatte mit ihrem Telefax vom 10. Juni 2013 nicht wirksam Elternzeit verlangt. Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, lagen nicht vor.
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Quelle: DATEV eG