Das BMF hat sein Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung“ vom 11. März 2010 aufgrund des BFH-Urteils IX R 32/14 vom 12. Mai 2015 aktualisiert (Az. IV C 3 – S-2221 / 15 / 10011 :004).
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
Änderung des BMF-Schreibens vom 11. März 2010, BStBl I Seite 227; Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2015, IX R 32/14
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 15 / 10011 :004 vom 06.05.2016
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dieRz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010, BStBl I Seite 227, wie folgt gefasst:
„II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts
85 Wurde aufgrund eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH vom 12. Mai 2015, BStBl 2016 II Seite XX).“
1Grundsätzlich ist Rz. 85 in der Fassung dieses BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden.
2Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl. I Seite 227) jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde.
3Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010 (BStBl. I Seite 227) sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor dem TT.MM.JJJJ [1. des Kalendermonats nach der Bekanntgabe dieses BMF-Schreibens] vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. 4An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden.
5Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG