Das Bundeskabinett hat am 18. Mai 2016 zwei maßgebliche Gesetzentwürfe zur internationalen Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Korruption beschlossen.
Internationale Bekämpfung von schwerer Kriminalität, Terrorismus und Korruption
BMJV, Pressemitteilung vom 18.05.2016
Übereinkommen des Europarats über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 wurde am 28. Januar 2016 in Straßburg unterzeichnet und betrifft die internationale Zusammenarbeit zur Vermögensabschöpfung im Bereich schwerer Kriminalität und Terrorismus. Es entwickelt das bereits ratifizierte Vorgängerübereinkommen des Europarats vom 8. November 1990 über die Bekämpfung der Geldwäsche weiter, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 1999 in Kraft trat.
Ziel des Übereinkommens ist es, dem drängenden Phänomen der Terrorismusfinanzierung zu begegnen: Grenzüberschreitende kriminelle und terroristische Finanzierungshandlungen sollen effektiver aufgedeckt und verfolgt, die Sicherstellung und Abschöpfung von Gewinnen aus Straftaten auch über nationale Grenzen hinweg ermöglicht werden. Außerdem soll die Rechtshilfe im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden.
Bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist Deutschland gut aufgestellt. Alle Maßnahmen, die das vorliegende Übereinkommen fordert, sind im deutschen Recht bereits umgesetzt. Insbesondere mit den im Jahr 2015 abgeschlossenen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung zur Korruptionsbekämpfung und zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten wurde gerade die Strafbarkeit der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung weiter verschärft. Ferner hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorgelegt, der sich derzeit in der Abstimmung mit Ländern und Verbänden befindet.
Strafrechtsübereinkommen über Korruption und Zusatzprotokoll
Das Strafrechtsübereinkommen des Europarats aus dem Jahr 1999 verfolgt das Ziel, insbesondere zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates bestmöglich einen strafrechtlichen Mindeststandard bei der Bekämpfung von Korruption zu entwickeln und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern. Das Zusatzprotokoll ergänzt das Strafrechtsübereinkommen um die Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit von Schiedsrichtern und Schöffen. Beide Übereinkommen hat Deutschland bereits bei den Unterzeichnerkonferenzen in den Jahren 1999 und 2003 unterzeichnet. Allerdings konnten sie bislang noch nicht ratifiziert werden, weil das seinerzeit geltende deutsche Korruptionsstrafrecht hinter den Vorgaben von Übereinkommen und Zusatzprotokoll zurückgeblieben war. Die erforderlichen Anpassungen sind durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz – Erweiterung des Straftatbestands der Abgeordnetenbestechung – sowie durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption mittlerweile erfolgt.
Mit den nun beschlossenen Gesetzentwürfen schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen zur Ratifikation der genannten internationalen Rechtsinstrumente und macht damit ihren Willen deutlich, international für gleiche Standards zu sorgen sowie die Grundlagen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern.
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Weitere Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Homepage des BMJV.
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Quelle: DATEV eG