Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung in einem Gebäude, für das eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt, als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis eine Nutzungsänderung darstellt, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist (Az. OVG 10 S 34.15).
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 02.06.2016 zum Beschluss OVG 10 S 34.15 vom 30.05.2016 (rkr)
Der Beschluss beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Personenkreis planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart ist, die sich von der auf Dauer angelegten allgemeinen Wohnnutzung unterscheidet. Für die damit vorliegende Nutzungsänderung muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigt geänderte Nutzung einschreitet, steht in ihrem Ermessen. Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der Ferienwohnungsnutzung eine Nutzungsuntersagung. Es muss regelmäßig in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Ferienwohnnutzung an einem konkreten Standort planungsrechtlich zulässig ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Quelle: DATEV eG