Höhe der Abfindungen für schwerbehinderte Beschäftigte bei Opel Bochum

Das LAG Hamm hat sich mit der richtigen Berechnung der Abfindungen schwerbehinderter Beschäftigter befasst, die wegen der Einstellung der Pkw-Produktion am Opel-Standort Bochum ihren Arbeitsplatz verloren haben (Az. 11 Sa 1344/15 u. a.).

 

Berufung der Adam Opel AG bleibt ohne Erfolg

 

 

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 02.06.2016 zum Urteil 11 Sa 1344/15 vom 02.06.2016

 

 

Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 02.06.2016 über die ersten 9 von insgesamt rund 60 Berufungsverfahren verhandelt, deren Gegenstand die richtige Berechnung der Abfindungen schwerbehinderter Beschäftigter war, die wegen der Einstellung der Pkw-Produktion am Opel-Standort Bochum ihren Arbeitsplatz verloren haben. Das Arbeitsgericht Bochum hatte den jeweiligen Klägern im Herbst 2015 Abfindungen in der Höhe zugesprochen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der mit der Schwerbehinderung verbundenen Möglichkeit des frühzeitigen Renteneintritts nach der Formel eines im Übrigen für wirksam erachteten Sozialtarifvertrages ergeben hätten. Damit stiegen die individuellen Abfindungsleistungen teils um mittlere fünfstellige Beträge (zu den Einzelheiten: Presseerklärung des LAG Hamm vom 31.05.2016 Nr. 11/2016 ).

 

 

Das von der Adam Opel AG gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bochum aufgerufene Rechtsmittel der Berufung blieb in allen 9 Fällen in der Sache ohne Erfolg. In ihrer kurzen Urteilsbegründung nach Verkündung der Entscheidungen am Schluss der Sitzung ließ die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm erkennen, dass sie in der Berechnung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit für schwerbehinderte Beschäftigte eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung sieht. Diese sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kläger könnten daher – wie vom Arbeitsgericht entschieden – eine Anpassung der Abfindung nach oben verlangen. Das Gesamtvolumen des Sozialtarifvertrages von rund 550 Mio. Euro werde durch die Anpassung der Abfindungsbeträge für schwerbehinderte Beschäftigte zwar um rund 17 Mio. Euro überschritten. Dies stelle sich jedoch in der Relation noch als hinnehmbare Erhöhung dar. Die 11. Kammer des LAG Hamm sieht sich – so ihr Vorsitzender in seinen Ausführungen – mit dieser Entscheidung auf der Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 06.12.2012 – C-152/11, Rechtssache Odar) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 17.11.2015 – 1 AZR 938/13), deren dortige Erwägungen in Teilen übertragen werden könnten. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde in allen Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen (LAG 11 Sa 1344/15 u. a.).

 

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Quelle: DATEV eG