Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten

Das BMF hat zur Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten bzgl. neuer Rechtsprechung des BFH und des EuGH Stellung genommen (Az. IV C 1 – S-1980-a / 07 / 0001 :001).

 

Anwendung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten

 

BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07

 

EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith“ und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-a / 07 / 0001 :001 vom 02.06.2016

 

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. August 2009, I R 88, 89/07 (BStBl II 2016 S. …), über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz – AuslInvestmG -) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.

 

Diese BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith“ sowie die Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 39/12 (BStBl II 2016 S. …) und VIII R 2/09 (BStBl II 2016 S. …), überholt. Danach fällt § 18 Abs. 3 AuslInvestmG unter die Stand-Still-Klausel des Artikel 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 AEUV) zu messen.

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Quelle: DATEV eG