Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass der Präsident des Weinbauverbandes Württemberg nicht beim Weinbauverband abhängig beschäftigt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe zu Unrecht nach einer Betriebsprüfung vom Weinbauverband rund 40.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert (Az. L 4 R 1425/14).
Weinbauverband Württemberg wehrt sich erfolgreich gegen hohe Beitragsnachforderung – Präsident nicht abhängig beschäftigt
LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 10.06.2016 zum Urteil L 4 R 1425/14 vom 10.06.2016
Der Weinbauverband Württemberg ist ein eingetragener Verein mit über 16.000 Mitgliedern, dessen Verbandszweck die Vertretung der berufsständischen und wirtschaftspolitischen Interessen der Winzer und die Erhaltung und Förderung des einheimischen Weinbaus ist. Der Präsident des Verbands ist als Landwirt und Winzer mit eigenem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich selbständig tätig. Er nimmt in seiner Eigenschaft als Verbandspräsident jährlich rund 100 Termine wahr (Verbandsitzungen, Bezirksversammlungen der Verbandsbezirke, verschiedene Veranstaltungen, z. B. Weinbautage, Trollinger Profil, Frühjahrsweinprobe, Wein des Monats, Tag der offenen Keller, Leseauftakt, Wahl der Weinkönigin, Preisverkündungen, Messen) und erhält dafür neben Sitzungsgeldern und einer Spesenpauschale eine feste monatliche „Vergütungsentschädigung“.
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte 2009 eine Betriebsprüfung beim Weinbauverband Württemberg durch, kam zu der Einschätzung, der Präsident sei dort abhängig beschäftigt und forderte für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 38.953,55 Euro nach. Der Weinbauverband erhob hiergegen Klage und machte geltend, der im Hauptberuf selbständige Winzer übe das Amt des Präsidenten ehrenamtlich und unabhängig aus. Die Klage war bereits in erster Instanz vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolgreich.
Die Berufung der Deutschen Rentenversicherung wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Auch die Stuttgarter Richter konnten keine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erkennen. Weder die verbandsinternen Tätigkeiten noch die tatsächliche Ausübung des Präsidentenamtes noch die Wahrnehmung repräsentativer Termine unterfallen der Sozialversicherung. Zwischen Verband und Präsident liegt kein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis vor, entschied der 4. Senat des Landessozialgerichts.
Hinweis zur Rechtslage
§ 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.
§ 7 Absatz 1 SGB IV:
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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Quelle: DATEV eG