Portugal wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu Pauschalbetrag und Zwangsgeld verurteilt

Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wird Portugal zu einem Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro und einem Zwangsgeld von 8.000 Euro pro Tag des Verzugs verurteilt. So entschied der EuGH (Az. C-557/14 ).

 

Portugal wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zu Pauschalbetrag und Zwangsgeld verurteilt

 

EuGH, Pressemitteilung vom 23.06.2016 zum Urteil C-557/14 vom 23.06.2016

 

Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wird Portugal zu einem Pauschalbetrag von 3 Mio. Euro und einem Zwangsgeld von 8.000 Euro pro Tag des Verzugs verurteilt. Der Gerichtshof hatte die Vertragsverletzung Portugals bereits mit einem Urteil von 2009 erstmals festgestellt.

 

Eine Richtlinie der Union bezweckt, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen von kommunalem Abwasser (häusliches und industrielles Abwasser) zu schützen. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür Sorge tragen, dass alle Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten (EW) bis zum 31. Dezember 2000 mit einer Kanalisation ausgestattet werden. Außerdem muss das Abwasser dieser Gemeinden vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werden.

 

Da die Kommission der Ansicht war, dass mehrere portugiesische Gemeinden mit mehr als 15.000 EW weder mit einer Kanalisation noch mit einer Behandlungsanlage ausgestattet waren, erhob sie 2007 beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Portugal. Dieser stellte mit Urteil vom 7. Mai 2009 fest, dass Portugal gegen seine Verpflichtungen verstoßen hatte, weil 22 Gemeinden noch nicht mit Kanalisationen und/oder mit Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser ausgestattet waren.

 

2014 beschloss die Kommission, da Portugal ihrer Auffassung nach das Urteil von 2009 in zwei der 22 betroffenen Gemeinden (nämlich in den Gemeinden Vila Real de Santo António und Matosinhos) noch immer nicht durchgeführt hatte, eine neue Vertragsverletzungsklage gegen Portugal zu erheben. In diesem Rahmen hat die Kommission beantragt, Portugal zu verurteilen, ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 20.196 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils von 2009 sowie einen Pauschalbetrag von 2.244 Euro pro Tag vom Tag der Verkündung des Urteils von 2009 bis zum Tag seiner vollständigen Durchführung zu zahlen.

 

Portugal macht allgemein geltend, dass das Urteil von 2009 weitestgehend durchgeführt worden sei. Was die Gemeinde Vila Real de Santo António anbelange, seien die letzten Arbeiten am 11. April 2015 abgeschlossen worden. Bezüglich der Gemeinde Matosinhos macht Portugal zum einen geltend, dass die bestehende Erstbehandlung ausreiche, um die Gewässerqualität zu gewährleisten und Gefahren für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden, und zum anderen, dass zwar Maßnahmen getroffen worden seien, um die Vorgaben der Richtlinie zu erfüllen, jedoch Finanzierungsschwierigkeiten die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage verhindert hätten.

 

Mit seinem Urteil vom 23.06.2016 stellt der Gerichtshof fest, dass Portugal gegen seine Verpflichtung zur Durchführung des Urteils von 2009 verstoßen hat, da die beiden streitigen Gemeinden bei Ablauf der von der Kommission für die Durchführung dieses Urteils gesetzten Frist (21. April 2014) noch immer nicht mit Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser ausgestattet waren. Was diese beiden Gemeinden betrifft, waren die erforderlichen Arbeiten nämlich nicht fertiggestellt worden (Gemeinde Vila Real de Santo António) bzw. hatten diese Arbeiten noch nicht einmal begonnen (Gemeinde Matosinhos).

 

Um die vollständige Durchführung des Urteils von 2009 sicherzustellen, hat der Gerichtshof entschieden, gegen Portugal finanzielle Sanktionen in Form eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verhängen.

 

Zum Zwangsgeld führt der Gerichtshof aus, dass das Fehlen oder die Unzulänglichkeit von Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser die Umwelt schädigen kann und daher als besonders schwerwiegend anzusehen ist. Außerdem erachtet der Gerichtshof die besonders lange Dauer des Verstoßes als weiteren erschwerenden Umstand. Nach den Angaben der Portugiesischen Republik wird das Urteil von 2009 nämlich erst im Lauf des Jahres 2019 vollständig durchgeführt sein, was einer Verzögerung um fast 20 Jahre entspricht (die Pflicht, eine ordnungsgemäße Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser zu gewährleisten, hätte spätestens am 31. Dezember 2000 erfüllt werden müssen). In Anbetracht des Umstands, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof nur die Gemeinde Matosinhos noch nicht mit den Anforderungen in Einklang gebracht wurde, ist die Umweltbeeinträchtigung jedoch geringer als die 2009 festgestellte.

 

Zur Berechnung des Zwangsgelds stellt der Gerichtshof fest, dass die Dauer der Portugal zur Last gelegten Vertragsverletzung von mehr als sieben Jahren seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2009 erheblich ist. Schließlich berücksichtigt der Gerichtshof die Verringerung der Zahlungsfähigkeit Portugals, dessen Bruttoinlandsprodukt seitdem nämlich zurückgegangen ist. Der Gerichtshof weist außerdem auf das Vorbringen Portugals hin, wonach es, was die Gemeinde Matosinhos anbelange, nicht in der Lage sei, die Umweltbeeinträchtigungen zu verringern. Aus all diesen Gründen hält der Gerichtshof es für angemessen, gegen Portugal ein festes Zwangsgeld in Höhe von 8.000 Euro pro Tag ab dem 23.06.2016 bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009 zu verhängen.

 

Was die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags anbelangt, bei der die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung und die Haltung zu berücksichtigen sind, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, hält es der Gerichtshof für angemessen, Portugal die Zahlung eines Betrags von 3 Mio. Euro aufzuerlegen. Unter Hinweis darauf, dass der Verstoß Portugals gegen seine Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser bereits in anderen Urteilen festgestellt worden ist, führt der Gerichtshof aus, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert. Der repetitive Charakter des rechtswidrigen Verhaltens erweist sich als umso inakzeptabler, als er in einem Sektor zum Ausdruck kommt, in dem die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besonders bedeutend sind. Der Gerichtshof weist außerdem darauf hin, dass Portugal zwar systematisch mit den Dienststellen der Kommission kooperiert hat, aber seine eigenen Zeitpläne bezüglich der Anlage zur Behandlung des kommunalen Abwassers der Gemeinde Matosinhos nicht eingehalten hat, da die erforderliche Anlage erst 2019 funktionsfähig sein wird.

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Quelle: DATEV eG