Das VG Frankfurt a. M. hat auf Untätigkeitsklage der Fa. Heckler & Koch GmbH, einem Unternehmen der Wehrtechnik, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), zur Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (Az. 5 K 3718/15).
Untätigkeitsklage der Fa. Heckler & Koch GMbH gegen das BAFA erfolgreich
VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 23.06.2016 zum Urteil 5 K 3718/15
Die Beklagte leitete den Antrag der Klägerin am 3. Februar 2014 zur internen Abstimmung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie an das Auswärtige Amt weiter. Gleichzeitig teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aufgrund der Beteiligung der zuständigen Bundesministerien die Bearbeitungsdauer ihres Antrags verlängere.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2015 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vergeblich zur Bescheidung des Antrags aufgefordert hatte, hat sie am 31. August 2015 Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, dass eine Entscheidung über den Antrag nur unter Einbindung von allen zu beteiligenden Dienststellen und Ministerien getroffen werden könne, gegebenenfalls müsse der Bundessicherheitsrat mit der Angelegenheit befasst werden, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 15. Januar 2016 für die Dauer von zwei Monaten ausgesetzt.
Nach Ablauf der mit Beschluss vom 5. Januar 2016 gesetzten Frist, ohne Verbescheidung des Antrags der Klägerin vom 16. Dezember 2013 durch die Beklagte, hat die Klägerin das Verfahren fortgesetzt. Die Klägerin ist der Auffassung, es gebe keinen sachlichen Grund für die Nichtbescheidung ihres Antrages. Bei der zur Genehmigung gestellten Lieferung handele es sich um Ersatzteile für bereits vorhandene Waffen bzw. einen Vorrat für Reparaturen, sowie um – für sich genommen nicht dem Kriegswaffenkontrollrecht unterliegende – zuzuliefernde Teile für Waffen, die Saudi-Arabien insgesamt selbst in der dortigen Fabrik fertigen wolle.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ihr mit Bescheid vom 17. Juli 2006 eine Zusicherung nach § 38 VwVfG erteilt habe, auch künftig für die Ausfuhr von Rohmaterial, Rohteilen, unfertigen Erzeugnissen und Bauteilen für das automatische Gewehr G36 sowie von Herstellungs-, Ausrüstungs- und Technologieunterlagen nach Saudi-Arabien eine Genehmigung zu erteilen. Auch das an die Klägerin adressierte Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 27. März 2007 – verfasst in englischer Sprache – sei als Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG diesbezüglich anzusehen.
Die Genehmigungspraxis der Beklagten sei widersprüchlich und im Ergebnis willkürlich.
Zwischenzeitlich habe auch der Bundessicherheitsrat getagt.
Sie habe, auch unter Berücksichtigung der Zusicherungen, einen Rechtsanspruch auf Genehmigung.
Die Beklagte ist der Auffassung, die eingetretene zeitliche Verzögerung bei der Entscheidungsfindung beruhe auf einen zureichenden Grund. Das automatische Gewehr G36 unterliege als Ganzes dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Mit den beabsichtigten Ausfuhren würde ein Beitrag zur Herstellung automatischer Gewehre in Saudi-Arabien geleistet und der Aufbau zusätzlicher Kapazitäten zum Export von Schusswaffen unterstützt. Derartig sensible Vorgänge bedürften der Beteiligung der sicherheitsrelevanten Resorts sowie der politischen Ebene. Die politischen Umwälzungen in der Region, zuletzt die Entwicklung im Jemen, bedürfe der Beobachtung und einer sorgfältigen Abwägung der Gründe für und gegen eine Genehmigungsentscheidung. In diesem Zusammenhang sei auch eine Prognose der Entwicklung notwendig. Ausgangspunkt sei die Frage, ob die Erteilung der beantragten Genehmigung geeignet wäre, eine Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeizuführen. Zu berücksichtigen seien zudem außenpolitische Sensibilitäten, die in Einzelfällen aus staatswohl- und bündnispolitischen Gründen ausnahmsweise das Aufschieben einer Entscheidung an Stelle einer Ablehnung erfordern könnten. Eine Gefährdung auswärtiger Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland könne insoweit derzeit noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Ihr komme bei der zu treffenden Genehmigungsentscheidung ein weiter Bewertungsspielraum zu. Diese Bewertung habe noch nicht abgeschlossen werden können, da die politischen Umwälzungen in der Region andauerten.
Eine gesicherte Prognose, wie sich die außen- und sicherheitspolitische Entwicklung in der Region fortsetzen werde und welchen Einfluss die hier in Rede stehenden Ausfuhren auf diese Entwicklung haben könnten, könne derzeit nicht getroffen werden, sodass die Möglichkeit einer Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.
Der Klägerin sei auch keine Zusicherung erteilt worden. Zudem trete eine solche bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage automatisch außer Kraft. Bei dem Schreiben vom 17. Juli 2006 handele es sich auch nicht um eine Garantieerklärung dahingehend, dass künftig unbefristet Genehmigungen zur Ausfuhr von Bestandteilen des Gewehrs G36 zur Fertigung oder Reparatur erteilt werden würden.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23. Juni 2016 die Beklagte zur Bescheidung des Antrags der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.
Nach der Begründung des Gerichts eröffnet auch die weitreichende politische Einschätzungsprärogative des dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorgesetzten Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der Bundesregierung, deren gerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen möglich ist, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als der für die Erteilung der begehrten Ausfuhrgenehmigung zuständigen Behörde im Hinblick auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht die Möglichkeit, zu einem – zeitlich unbegrenzten – Aufschieben einer beantragten Entscheidung. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen ein Antragsteller – wie vorliegend – mit einem weiteren Zuwarten nicht einverstanden ist. Eine Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich auch nicht aus den Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes.
Nach Auffassung der Kammer wird die Beklagte, unter Berücksichtigung der unter dem 17. Juli 2006 erteilten Zusicherung vielmehr im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung eine allein ihr obliegende Bewertung der Sach- und Rechtslage im Jahre 2006 im Vergleich zur Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (23. Juni Jahr 2016) vorzunehmen haben. Im Rahmen ihrer weitreichenden Einschätzungsprärogative obliegt ihr insoweit auch die politische Bewertung der aktuellen Sachlage im Vergleich zum Zeitpunkt der erteilten Zusicherung.
Im Hinblick auf die weitreichende Einschätzungsprärogative scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausfuhrgenehmigung aus.
Das Gericht hob hervor, dass es nicht rechtstaatlichen Grundsätzen entspricht ein eingeleitetes Verwaltungsverfahren ohne sachlichen Grund fortzusetzen und nicht durch eine Sachentscheidung abzuschließen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Quelle: DATEV eG