Rasen und Vorfahrtsverletzung – wer zahlt was?

Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen vorfahrtberechtigten Motorradfahrer vor dem Zusammenstoß mit einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer kann eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Motorradfahrers rechtfertigen. So entschied das OLG Hamm (Az. 9 U 43/15).

 

Rasen und Vorfahrtsverletzung – wer zahlt was?

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 24.06.2016 zum Urteil 9 U 43/15 vom 23.02.2016 (rkr)

 

Zum Hintergrund:

 

Es passiert immer wieder. Der Fahrzeugführer auf einer bevorrechtigten Straße hat es eilig, fährt erheblich schneller als es eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubt und meint, hierauf würden sichwartepflichtige Verkehrsteilnehmer untergeordneter Straßen schon einstellen. Diese wiederum schätzen die Geschwindigkeit falsch ein, wollen nicht warten und meinen, es noch vor demVorfahrtsberechtigten über die Straße zu schaffen. Kommt es dann zum Unfall, ist häufig unklar und umstritten, wer was zu zahlen hat. Eine Quote liegt da nahe. Gilt das auch dann, wenn der Bevorrechtigtegerast ist, also z. B. mit mehr als der doppelten als der erlaubten Geschwindigkeit unterwegs war? Mit einem solchen Fall hat sich der 9. Zivilsenat des OberlandesgerichtsHamm befasst.

 

Die Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.02.2016:

 

Die erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (hier 121 km/h statt zugelassener 50 km/h) durch einen vorfahrtberechtigtenMotorradfahrer vor dem Zusammenstoß mit einem aus einer rechtsseitig gelegenen, untergeordneten Autobahnabfahrt nach links abbiegenden Pkw-Fahrer kann eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Motorradfahrers rechtfertigen.

 

Zum Fall:

 

Klägerin ist die Krankenkasse des im September Jahre 2011 28 Jahre alten Motorradfahrers aus Hamm. Sie nimmt den seinerzeit 58 Jahre alten Pkw-Fahrer aus Arnsberg und dessen Haftpflichtversicherung auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr aufgrund eines Unfalls des Motorradfahrers entstanden sind. Im September 2011 befuhr der Motorradfahrer den Haarweg in Werl. Im Bereich der von rechts einmündenden Autobahnabfahrt ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf demHaarweg auf 50 km/h begrenzt. Diese Begrenzung ließ der Motorradfahrer außer Acht, sein Motorrad Yamaha war mindestens 121 km/h schnell. Der beklagte Pkw-Fahrer bog mit seinem Pkw VW Touran langsam nach links ab, als das Motorrad noch ca. 250 m entfernt war. Aufgrund des Abbiegemanövers leitete der Motorradfahrer eine Bremsung ein und wich nach links aus, kollidierte jedoch mit dem abbiegenden Pkw. Bei dem Unfall zog sich der Motorradfahrer schwere Verletzungen zu. Im vorliegenden Zivilprozess haben die Parteien im Wege der Feststellungsklage darüber gestritten, ob der beklagte Pkw-Fahrer für den Unfall mitverantwortlich ist und die Beklagten der Klägerin deswegen 1/3 der unfallbedingten Aufwendungen zu ersetzen haben.

 

Im Unterschied zum Landgericht, das die Klage in der Annahme eines die Verantwortung der Beklagten ausschließenden, überwiegenden Verschuldens des Motorradfahrers abgewiesen hatte, hat der 9. Zivilsenat des OberlandesgerichtsHamm eine 30 %ige Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen bejaht.

 

Auf Seiten des Motorradfahrers sei zunächst, so der Senat, die unfallursächliche, massive Tempoüberschreitung zu berücksichtigen, von der die Klägerin selbst ausgehe. Allerdings liege auch auf Seiten des Pkw-Fahrers ein schuldhaftes Verhalten vor. Beim Beginn seines Abbiegevorgangs sei das mit eingeschaltetemFahrlicht herannahende Motorrad für den Pkw-Fahrer zu sehen gewesen. Wenn er dieses – seinen Angaben vor Gericht entsprechend – erst nachAbbiegebeginn erstmals wahrgenommen habe, habe er den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße nicht ausreichend beachtet. Bei ausreichender Ausschau habe er die erhebliche Geschwindigkeit des Motorrads erkennen können und dann zuwarten müssen. Keinesfalls habe er in der tatsächlich erfolgten langsamen Weise mit nur geringer Beschleunigung abbiegen dürfen, sondern – wenn überhaupt – zügig anfahren müssen. Beim Zuwarten und – nach den Angaben des vom Senat befragten Sachverständigen – auch beim zügigen Abbiegen wäre der Zusammenstoß zu vermeiden gewesen. Die damit ebenfalls unfallursächlicheVorfahrtsverletzung des Pkw-Fahrers rechtfertige eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zu Lasten der Beklagten.

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Quelle: DATEV eG