BFH zum Begriff "Wirtschaftlicher Zusammenhang" in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages – der anteiligen Körperschaftsteuer, die auf ausländische Kapitaleinkünfte entfällt – den ausländischen Kapitaleinkünften bestimmte inländische Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zuzuordnen sind (Az. I R 61/14).

 

Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte

 

 

BFH, Urteil I R 61/14 vom 06.04.2016

 

 

Leitsatz

 

 

  1. Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG).
  2. Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i. S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.
  3. Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.

 

 

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Quelle: DATEV eG