Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages – der anteiligen Körperschaftsteuer, die auf ausländische Kapitaleinkünfte entfällt – den ausländischen Kapitaleinkünften bestimmte inländische Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 2 Satz 4 InvStG i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zuzuordnen sind (Az. I R 61/14).
Umfang der gesonderten und einheitlichen Feststellung der von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielten Einkünfte
BFH, Urteil I R 61/14 vom 06.04.2016
Leitsatz
- Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG).
- Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i. S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören.
- Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.
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Quelle: DATEV eG