Sonderzahlungen nicht auf Mindestlohn anrechnen

Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen.

 

Sonderzahlungen nicht auf Mindestlohn anrechnen

 

Bundesrat, Mitteilung vom 08.07.2016

 

Brandenburg, Hamburg, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Bremen setzen sich mit einem Entschließungsantrag dafür ein, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen, Zulagen und Prämien nicht auf den Mindestlohn anrechnen dürfen. Dieser solle nur das reine Grundentgelt pro Stunde enthalten. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Erschwernis-, Überstunden-, Nacht- und Wochenendzuschläge dürften ebenso wenig berücksichtigt werden wie Familienzuschläge, Vermögenswirksame Leistungen und sonstige Prämien.

 

Rechtsklarheit für die Zukunft

 

Die fünf Länder wollen die Bundesregierung auffordern, das Mindestlohngesetz um eine entsprechende Klarstellung zu ergänzen. Damit sollen alle Betroffenen Rechtssicherheit erhalten. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechenbarkeit von Zuschlägen habe zu Verunsicherung geführt, heißt es in der Entschließung. Es bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber den Zweck des Mindestlohns umgehen könnten. Die geforderte gesetzliche Klarstellung soll künftig Manipulationen bei der Berechnung des Mindestlohns verhindern.

 

Ausschüsse beraten im September

 

Der Entschließungsantrag wurde im Plenum am 8. Juli 2016 vorgestellt und in den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie den Wirtschaftsausschuss überwiesen. Anfang September befassen sich diese mit der Initiative.

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Quelle: DATEV eG