Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht offenbaren

Laut OVG Berlin-Brandenburg sind Gerichte, hier das Sozialgericht Berlin, in Bezug auf die Kontaktdaten der Richterinnen und Richter (amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet, da die Kontaktdaten nicht die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betreffen (Az. 12 B 24.15).

 

Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht offenbaren

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.07.2016 zum Urteil 12 B 24.15 vom 14.07.2016

 

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 14.07.2016 entschieden, dass Gerichte in Bezug auf die Kontaktdaten der Richterinnen und Richter (amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet sind. Er hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die das Sozialgericht Berlin betraf, teilweise aufgehoben. Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen. Die im vorliegenden Fall begehrten Kontaktdaten der Richter betreffen nicht die Verwaltungstätigkeit des Gerichts. Sie sind dem Bereich der Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben zuzuordnen, in dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht.

 

Die Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals in den Geschäftsstellen unterliegen zwar grundsätzlich der Informationspflicht, sind aber als personenbezogene Daten geschützt. Sie müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen.

 

Die Revision zum Bundesverwaltungs­gericht ist nicht zugelassen worden.

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Quelle: DATEV eG