Laut OVG Berlin-Brandenburg sind Gerichte, hier das Sozialgericht Berlin, in Bezug auf die Kontaktdaten der Richterinnen und Richter (amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet, da die Kontaktdaten nicht die Verwaltungstätigkeit des Gerichts betreffen (Az. 12 B 24.15).
Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht offenbaren
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.07.2016 zum Urteil 12 B 24.15 vom 14.07.2016
Die Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals in den Geschäftsstellen unterliegen zwar grundsätzlich der Informationspflicht, sind aber als personenbezogene Daten geschützt. Sie müssen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.
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Quelle: DATEV eG