Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Abs. 3 KStG (STEKO-Rechtsprechung)

Das BMF hat zur Ermittlung des Aktiengewinns nach § 40a KAGG die Rechtsprechung des BFH zum Korb II-Gesetz sowie zur Anwendung der STEKO-Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Darüber hinaus sind die Folgewirkungen für die Ermittlung des Aktiengewinns nach dem InvStG sowie die steuerbilanziellen Folgen der Rechtsprechung dargestellt (Az. IV C 1 – S-1980 / 14 / 10003 :002).

 

Berücksichtigung negativer Aktiengewinne nach § 40a KAGG und § 8b Abs. 3 KStG (STEKO-Rechtsprechung)

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980 / 14 / 10003 :002 vom 25.07.2016

 

Kurzfassung:

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Ermittlung des Aktiengewinns nach § 40a KAGG die Rechtsprechung des BFH zum Korb II-Gesetz sowie zur Anwendung der STEKO-Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Darüber hinaus sind die Folgewirkungen für die Ermittlung des Aktiengewinns nach dem InvStG sowie die steuerbilanziellen Folgen der Rechtsprechung dargestellt.

 

Im Einzelnen geht das BMF auf folgende Punkte ein:

 

  1. Nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 – C-377/07 (BStBl II 2011 S. 95) – und des BFH vom 22. April 2009 – I R 57/06 (BStBl II 2011 S. 66) – verstößt das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 gegen die in Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit, weil das Abzugsverbot im Veranlagungszeitraum 2001 auf Auslandsbeteiligungen beschränkt war. Nach dem BMF-Schreiben vom 3. Mai 2016 (BStBl I S. 478) ist die Rechtsprechung bei Gewinnminderungen des Direktanlegers aufgrund von Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Gesellschaften und Verlusten aus der Veräußerung dieser Anteile grundsätzlich anzuwenden.
  2. Nach dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 – I R 27/08 (BStBl II 2011 S. 229) – verstößt die Beschränkung des Abzugsverbots für negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen inländischer Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen und durch Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an inländischen Investmentfonds im Jahre 2001 realisiert wurden, ebenfalls gegen Artikel 56 EG (nunmehr Artikel 63 AEUV).
  3. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 – I R 33/09 (BStBl II 2016 S. …) – hat der BFH entschieden, dass der in § 40a Abs. 1 KAGG i. d. F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 nicht zugleich die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG 2002 als Rechtsgrundlage für die (außerbilanzielle) Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen zum Steuerbilanzgewinn umfasst. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass § 43 Abs. 18 KAGG n. F. für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung entfaltet und § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG n. F. i. V. m. § 8b Abs. 3 KStG als Belastungsgrund nicht zur Verfügung steht.
  4. In Fortführung der vorgenannten Entscheidung hat der BFH mit Urteil vom 30. Juli 2014 – I R 74/12 (BStBl II 2016 S. …) – entschieden, dass § 40a Abs. 1 KAGG i. d. F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 in den Jahren 2001 und 2002 auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Anleger-Aktiengewinns rechtfertigt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 1. Februar 2011 (BStBl I S. 201) aufgehoben. In allen noch offenen Fällen der Rückgabe, Veräußerung oder Bewertung von Investmentanteilen ist wie im Schreiben aufgeführt zu verfahren.

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Quelle: DATEV eG