Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

Die amtlichen Muster für Vollmachten für Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und für Lohnsteuerhilfevereine zur Vertretung in Steuersachen wurden vom BMF aktualisiert. Zusätzlich zur Vollmacht ist ein Beiblatt zu verwenden, dass dem Vollmachtgeber die Reichweite einer elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelten Vollmacht verdeutlicht (Az. IV A 3 – S-0202 / 15 / 10001).

 

Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren

 

Neufassung der Muster für Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und für Lohnsteuerhilfevereine – Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0202 / 15 / 10001 vom 01.08.2016

 

Die mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Steuersachen (§ 80 AO) von Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und von Lohnsteuerhilfevereinen (§ 4 Nr. 11 StBerG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neu gefasst und sind der elektronischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ab sofort zugrunde zu legen.

 

Vollmachten, die nach den bisher mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Mustern erteilt wurden, gelten unverändert weiter. Dies gilt auch, soweit die Vollmachtsdaten elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Diesbezüglich wird auch auf die näheren Erläuterungen unter VI.2 in dem beiliegenden Merkblatt verwiesen. Zu den derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für die Steuerkontoabfrage und den dabei zu beachtenden länderspezifischen Bestimmungen siehe BMF-Schreiben vom 7. Mai 2014 – IV A 3 – S-0202 / 11 / 10001 – BStBl I S. 806.

 

Bei Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten. Werden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.

 

Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

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Quelle: DATEV eG