Jede Stelle, die rechtlich verpflichtet ist, Kapitalertragsteuer für natürliche Personen abzuführen, ist auch zum Kirchensteuerabzug verpflichtet. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – Regelabfragezeitraum 2016
Rechtzeitige Registrierung und Zulassung sichert die Verfahrensteilnahme!
BZSt, Pressemitteilung vom 26.07.2016
Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Identifizierung des Teilnehmenden unerlässlich.
Die vollständige Teilnahme (Vollzugang) an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: Erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren.
Kirchensteuerabzugsverpflichtete, die die Abfrage nicht selbst vornehmen möchten und derzeit noch keinen Verfahrenszugang haben, können die Zuteilung einer Zulassungsnummer – ohne vorherige Registrierung im BZStOnline Portal (BOP) – beantragen (Eingeschränkter Verfahrenszugang). Die Datenabfrage kann dann ausschließlich über einen Dritten (z. B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) erfolgen.
Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, die bisher noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich nunmehr möglichst bis Mitte August 2016 beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Diese zeitige Herangehensweise stellt sicher, dass die erforderliche Zulassung rechtzeitig erteilt wird und damit die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage zwischen dem 1. September 2016 und 31. Oktober 2016 vorgenommen werden kann.
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Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Homepage des BZSt.
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Bebilderte „Schritt für Schritt“-Anleitung zur Registrierung und Zulassung (Vollzugang, die auch die wichtigsten Ausnahmen von einer Teilnahme am Verfahren aufzählt)
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Bebilderte „Schritt für Schritt“-Anleitung zur Zuteilung der Zulassungsnummer (Eingeschränkter Verfahrenszugang)
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Quelle: DATEV eG