Das LG Mainz entschied, dass die Kündigungen des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Rheinland-Pfalz unwirksam sind. Das Gericht stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf formale Gründe (Az. 2 O 329/13).
Kündigungen des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen unwirksam
LG Mainz, Pressemitteilung vom 12.08.2016 zum Urteil 2 O 329/13 vom 12.08.2016
Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf formale Gründe. Nach § 626 Abs. 2 BGB darf eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist habe der MdK nicht eingehalten, so die Begründung des Urteils. Die Tatsachen, die zur Kündigung berechtigt haben sollen, seien dem MdK bereits aufgrund des vom Landesprüfungsdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz (LPD) erstellten „vorläufigen Zwischensachstandsberichts“ vom August 2013 bekannt gewesen seien. Die Kündigung sei jedoch erst im Oktober 2013 ausgesprochen worden.
Ein sog. „Nachschieben von Gründen“ in den darauffolgenden Kündigungen vom Oktober 2015 und April 2016 sei – so die Kammer – hier nicht möglich gewesen. Grundsätzlich ist ein sog. „Nachschieben von Gründen“ zulässig, sofern die Gründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigung objektiv bestanden haben. Im zu entscheidenden Fall sei jedoch ein Begründungserfordernis für eine Kündigung vertraglich vereinbart gewesen, welches die Unzulässigkeit eines solchen Nachschiebens von Gründen begründe.
Die Kammer hat zudem festgestellt, dass von der Beklagten vorgetragene Kündigungsgründe eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht habe rechtfertigen können. So sei insbesondere die Abrechnung von Tankkosten für eine Privatfahrt ins europäische Ausland vertraglich zulässig gewesen, auch die Schenkung von Büchern mit nicht dienstbezogenem Inhalt stelle keinen Verstoß gegen geltende Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar.
Soweit der MdK seine Kündigung auf drohende Äußerungen des Klägers gestützt habe, so hätten sich diese im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei erwiesen bzw. seien aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden.
Die Kammer hat überdies festgestellt, dass dem Kläger trotz der Unwirksamkeit der Kündigungen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht. Grund hierfür sei, dass zwischen zivilrechtlichen Anstellungsvertrag und der organschaftlichen Stellung des Klägers zu unterscheiden sei. Mit der Kündigung sei gleichzeitig seine Organstellung widerrufen worden. Ob diese Amtsenthebung rechtmäßig erfolgte, habe nicht das Zivilgericht, sondern das Sozialgericht zu klären, da das Amtsenthebungsverfahren durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt sei.
Vor diesem Hintergrund stünde dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung seines vollen Gehaltes zu. Der Vertrag sehe lediglich vor, dass der Kläger bis zur rechtkräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung einen Anspruch auf 75 % seines Gehaltes habe.
Die Kammer hat den Beklagten überdies zur Zahlung der vom Kläger verauslagten Kosten für seinen auch für private Zwecke nutzbaren Dienstwagen verurteilt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die entsprechende vertragliche Regelung im Anstellungsvertrag wirksam sei.
Die Kammer hat den Kläger hingegen im Hinblick auf die Regelung im Anstellungsvertrag, dass er lediglich 75 % seines Gehaltes beanspruchen darf (siehe oben), zur Rückzahlung überzahlten Gehalts für zwei Wochen des Monats Oktober 2013 verurteilt.
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Quelle: DATEV eG