Das BMF ändert den Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 mit seinem Schreiben vom 04.10.2016 (Az. III C 3 – S-7103-b / 16 / 10001).
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG)
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7103-b / 16 / 10001 vom 04.10.2016
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 – III C 3 – S-7344 / 16 / 10003 (2016/0897106), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 21/11, BStBl II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.“
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“
II. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG