Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

Durch die frühe Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke ermöglicht das BMF insbesondere Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Die Ausnahmeregelung nach Abschn. 18.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE entfällt daher ab 01.01.2017.

 

Frühere Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke

 

BMF, Mitteilung vom 05.10.2016

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 die Muster der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmalig vor Beginn des betreffenden Kalenderjahrs veröffentlicht. Auch in den kommenden Jahren werden die Muster der Umsatzsteuererklärung stets vor dem jeweiligen Jahresbeginn bekannt gegeben. Damit wird es den Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, ermöglicht, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Da auch die Formulare und Datensätze zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung künftig bereits zum Jahresbeginn bereitgestellt werden, können die Unternehmer, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen, ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Ausnahmeregelung nach Abschn. 18.1 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entfällt daher ab 1. Januar 2017.

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Quelle: DATEV eG