Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht – anders als im Land Brandenburg – mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit es die richterlichen Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Kalenderjahren 2009 bis 2015 betrifft (Az. 4 B 37.12, 4 B 38.12 und 4 B 2.13).
OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.10.2016 zu den Urteilen 4 B 37.12, 4 B 38.12 und 4 B 2.13 vom 12.10.2016
Nach Auffassung des Senats sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Richterbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat der Senat auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen sei.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG