Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht – anders als im Land Brandenburg – mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, soweit es die richterlichen Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Kalenderjahren 2009 bis 2015 betrifft (Az. 4 B 37.12, 4 B 38.12 und 4 B 2.13).

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.10.2016 zu den Urteilen 4 B 37.12, 4 B 38.12 und 4 B 2.13 vom 12.10.2016

 

 

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit drei Urteilen vom 12.10.2016 entschieden, dass das für das Land Berlin maßgebliche Besoldungsrecht – anders als im Land Brandenburg – mit Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit es die richterlichen Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in den Kalenderjahren 2009 bis 2015 betrifft. In den zugrundeliegenden Berufungsverfahren beanstanden die Kläger die Höhe der in dies­em Zeitraum gezahlten Richterbesoldung. Ihre auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung gerichteten Klagen waren bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. 

 

Nach Auffassung des Senats sind die im streitigen Zeitraum geltenden gesetzlichen Regelungen über die Richterbesoldung im Land Berlin für die Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 verfassungsgemäß, weil die Besoldung mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ergebenden Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. Bei seiner Überprüfung hat der Senat auf die Kriterien abgestellt, die das Bundesverfassungsgericht in zwei im letzten Jahr ergangenen Entscheidungen zur Richter- und Beamtenbesoldung in anderen Bundesländern konkretisiert hatte. Eine daran orientierte Gesamtschau ergebe, dass die Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 nicht evident unzureichend gewesen sei.

 

 

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

———————-

Quelle: DATEV eG