Im Streit um die Genehmigung zur Errichtung eines Güllelagerbeckens in der Gemarkung Gelsdorf hat das VG Koblenz der Klage eines Landwirts stattgegeben. Das Außenbereichsvorhaben stehe mit den baurechtlichen Vorgaben im Einklang (Az. 1 K 88/16).
Kreisverwaltung Ahrweiler muss Genehmigung für Güllelagerbecken erteilen
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 07.11.2016 zum Urteil 1 K 88/16 vom 20.10.2016
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er angeboten, den in Rede stehenden Wirtschaftsweg der Beigeladenen bis zu seinem Vorhabengrundstück in einen technisch für die Andienung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Zustand nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinie über eine hohe Beanspruchung herzustellen; außerdem für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens unter Freistellung der Beigeladenen den Weg zu unterhalten und die Entwässerung im angrenzenden Graben aufrecht zu erhalten.
Die Klage hatte Erfolg. Die Koblenzer Richter verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der Genehmigung. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Betrieb erst nach Erfüllung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Zusagen aufgenommen werden dürfe. Das Außenbereichsvorhaben stehe mit den baurechtlichen Vorgaben im Einklang. Insbesondere rufe die Güllelagerstätte nach den eingeholten Immissionsprognosen und fachbehördlichen Stellungnahmen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Schließlich sei aufgrund des Erschließungsangebots des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch eine ausreichende wegemäßige Erschließung des Güllebeckens gesichert.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG