Der BFH hat u. a. entschieden, dass die Aussetzung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt , wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist (Az. IX B 81/16).
BFH zur Aussetzung des Verfahrens – Bescheinigung über Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Remonstration des FA – Keine Kostenentscheidung über unselbständige Nebenentscheidung
BFH, Beschluss IX B 81/16 vom 06.10.2016
Leitsatz
- Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat.
- Remonstriert das FA gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat.
- Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG hat das BFH sein eigenes Ermessen auszuüben.
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Die Entscheidung im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.
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Quelle: DATEV eG