Krankenkassen dürfen künftig Aktien kaufen

Laut der Bundesregierung ist es den gesetzlichen Krankenkassen nach § 171e Abs. 2a SGB V ab 01.01.2017 gestattet, maximal 10 Prozent ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien zu investieren. Das berichtet der Deutsche Bundestag.

 

Krankenkassen dürfen künftig Aktien kaufen

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.11.2016

 

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen künftig einen Teil ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien investieren. Wie aus der Antwort (18/10258) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/10125) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht, darf der Aktienanteil maximal zehn Prozent der Deckungssumme betragen.

———————-

Quelle: DATEV eG