Laut der Bundesregierung ist es den gesetzlichen Krankenkassen nach § 171e Abs. 2a SGB V ab 01.01.2017 gestattet, maximal 10 Prozent ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktien zu investieren. Das berichtet der Deutsche Bundestag.
Krankenkassen dürfen künftig Aktien kaufen
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.11.2016
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Quelle: DATEV eG