Der VerfGH Berlin hat nach Beginn der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, aber noch vor der vollständigen Wahl der Bezirksstadträte einen Antrag der AfD auf Wahlverschiebung mit der Begründung abgelehnt, die Vergabe der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung entspreche dem Landeswahlgesetz (Az. VerfGHG 160 A/16).
Eilantrag auf Verschiebung der Wahl eines Bezirksstadtrates zurückgewiesen
VerfGH Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2016 zum Beschluss VerfGHG 160 A/16 vom 16.11.2016
Durch Beschluss vom 16.11.2016 hat der Verfassungsgerichtshof nach Beginn der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, aber noch vor der vollständigen Wahl der Bezirksstadträte diesen Antrag abgelehnt. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, die Vergabe der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung entspreche dem Landeswahlgesetz. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht übereinstimmten.
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Quelle: DATEV eG