Eilantrag auf Verschiebung der Wahl eines Bezirksstadtrates zurückgewiesen

Der VerfGH Berlin hat nach Beginn der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, aber noch vor der vollständigen Wahl der Bezirksstadträte einen Antrag der AfD auf Wahlverschiebung mit der Begründung abgelehnt, die Vergabe der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung entspreche dem Landeswahlgesetz (Az. VerfGHG 160 A/16).

 

Eilantrag auf Verschiebung der Wahl eines Bezirksstadtrates zurückgewiesen

 

VerfGH Berlin, Pressemitteilung vom 17.11.2016 zum Beschluss VerfGHG 160 A/16 vom 16.11.2016

 

Mit einem Antrag vom 16.11.22016 Tage hat die Fraktion der Partei Alternative für Deutschland in der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin eine einstweilige Regelung mit dem Ziel verlangt, die für 16.11.2016 terminierte Wahl eines vollständigen Bezirksamtes für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg zu untersagen und jedenfalls das Amt eines Bezirksstadtrates vorläufig freizuhalten. Zur Begründung dazu ist auf ein gleichzeitig eingeleitetes Wahlprüfungsverfahren verwiesen worden. In diesem Verfahren wird geltend gemacht, die Bezirksverordnetenversammlung sei fehlerhaft besetzt und bei richtiger Besetzung stehe der Partei Alternative für Deutschland das Recht zu, ein Mitglied des Bezirksamtes zu stellen.

 

Durch Beschluss vom 16.11.2016 hat der Verfassungsgerichtshof nach Beginn der Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung, aber noch vor der vollständigen Wahl der Bezirksstadträte diesen Antrag abgelehnt. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, die Vergabe der Sitze in der Bezirksverordnetenversammlung entspreche dem Landeswahlgesetz. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht mit höherrangigem Verfassungsrecht übereinstimmten.

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Quelle: DATEV eG