Das VG Hannover wies drei Klagen ab, in denen sich die Kläger gegen das Verbot wenden, sich in der Saison 2016/17 an den Tagen von Heimspielen von Hannover 96 im Innenstadtbereich bzw. im Umfeld der Stadien aufzuhalten (Az. 10 A3338/16, 10 A 3628/16 und 10 A 3653/16).
VG Hannover, Pressemitteilung vom 25.11.2016 zu den Urteilen 10 A3338/16, 10 A 3628/16 und 10 A 3653/16 vom 25.11.2016
Auf der ersten Stufe ist erforderlich, dass der Betroffene wenigstens einmal als Störer Adressat polizeilicher Maßnahmen geworden ist. Dabei reichen auch rein gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen wie eine Ingewahrsamnahme oder Identitätsfeststellung, wenn sie in einem auf Straftaten gerichteten Kontext erfolgt sind. Eine solche Maßnahme hat die Kammer in allen drei Fällen bejaht.
Auf der zweiten Stufe nimmt die Kammer auch Erkenntnisse in den Blick, bei denen eine unmittelbare Beteiligung des Betroffenen nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Maßgeblich ist insofern, ob der Betroffene zweimal oder häufiger im Umfeld sportbezogener Gewalt in Erscheinung getreten ist. Dabei bedarf es keiner vollständigen Aufklärung einzelner Vorwürfe oder Handlungen – es genügt die Nähe zu Situationen, in denen es zu fußballbezogenen Gewalttaten kommt. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorfälle mangels Klarheit über die Beteiligung des Betroffenen allein keine Prognose tragen könnten.
Auf der dritten Stufe prüft die Kammer entlastende Momente, die die Prognose widerlegen. Dabei nimmt sie insbesondere die Person des Betroffenen in den Blick.
In den drei verhandelten Fällen hat die Kammer jeweils einen Vorfall der ersten Stufe zugeordnet und mindestens zwei Fälle auf der zweiten Stufe geprüft, die die Prognose tragen. Durchgreifende Einwände, die die Prognose (auf der dritten Stufe) widerlegen, hat die Kammer nicht erkannt.
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Quelle: DATEV eG