Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Erfolgt die Kündigung wegen einer Pflichtwidrigkeit, muss diese mit mehr als „hoher Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des LAG Hamm (Az. 7 TaBV 45/16), wie der DAV mitteilt.
DAV, Pressemitteilung vom 30.11.2016 zur Entscheidung 7 TaBV 45/16 des LAG Hamm vom 20.08.2016
Die Kündigung sei unwirksam, so das Gericht. Im Endeffekt habe der Arbeitgeber nicht nachweisen können, dass die Frau die Karte wirklich geschrieben habe. Ein vom Arbeitgeber eingeholtes Schriftgutachten hatte ergeben, dass der handschriftliche Zusatz mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ (3. von 8 Übereinstimmungsgraden) von der Betriebsrätin stammte. Die höheren Übereinstimmungsgrade „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ und „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Eine „Verdachtskündigung“ sei nur unter engen Voraussetzungen möglich. So müsse der dringende Verdacht einer gravierenden Pflichtwidrigkeit bestehen. Der Arbeitgeber müsse alle ihm möglichen und zumutbaren Mittel der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft und insbesondere den Mitarbeiter zu den konkreten Verdachtsmomenten angehört haben. Eine lediglich „hohe Wahrscheinlichkeit“ des Nachweises des Verdachtes reiche nicht.
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Quelle: DATEV eG