Das Finanzgericht kann auch dann noch vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Antrag des Finanzamtes auf Anordnung von Erzwingungshaft gewähren, wenn das Amtsgericht bereits einen Haftbefehl erlassen hat. Dies entschied das FG Köln (Az. 3 V 593/16).
FG Köln, Pressemitteilung vom 01.12.2016 zum Beschluss 3 V 593/16 vom 12.10.2016
Mit seinem Beschluss hat der 3. Senat dem Antragsteller Recht gegeben und den Antrag auf Erzwingungshaft von der Vollziehung ausgesetzt. Damit ist das Finanzamt an der Vollstreckung des Haftbefehls gehindert. Der Senat verwies darauf, dass auch nach Erlass des Haftbefehls ein Rechtschutzbedürfnis an der Aussetzung des hierauf gerichteten Antrags bestehe. Die Entscheidung des Finanzamts, den Haftbefehl zu beantragten, werde nämlich nur vom Finanzgericht auf Ermessensfehler überprüft. Im Streitfall habe das Finanzamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu hätte es dem Antragsteller Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebiete auch die Abwägung der relativ geringen Höhe der beizutreibenden Forderung zum vom Haftbefehl betroffenen Rechtsgut der Freiheit der Person.
Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Beschwerde wurde jedoch nicht eingelegt.
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Quelle: DATEV eG