Das FG Baden-Württemberg setzte in einem Verfahren die Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus. Es hatte ernstliche Zweifel daran, dass eine ausländische Steuerschuld im Inland infolge eines Amtshilfeersuchens vollstreckt werden kann, obwohl dem Schuldner im Inland nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt worden ist (Az. 1 V 2137/16).
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.12.2016 zum Beschluss 1 V 2137/16 vom 07.11.2016
Das Finanzgericht setzte die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus. Das Finanzamt gehe zwar zu Recht davon aus, dass im Vollstreckungsstaat weder die Forderung noch der ursprüngliche Vollstreckungstitel noch dessen Bestätigung überprüft werden dürfe. Dies sei Sache des Ursprungsstaats nach dessen Rechtsordnung. Dies schließe jedoch keinen inländischen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung selbst aus. Die anfechtbare Vollstreckungsmaßnahme sei die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. Juni 2016. Diese beruhe zwar auf einem Vollstreckungstitel des griechischen Fiskus und damit auf einem vollstreckbaren Verwaltungsakt. Doch der Vollstreckung könne die Restschuldbefreiung des Antragstellers entgegenstehen. Diese wirke gegen alle Insolvenzgläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner gehabt haben. Dies gelte auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung sei eine Insolvenzforderung nicht mehr erzwingbar, eine Vollstreckung unzulässig. Diese Rechtswirkung binde auch ausländische Gläubiger. Die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Forderungen des griechischen Staats seien Insolvenzforderungen, da der zugrunde liegende Sachverhalt, der zur Entstehung der Steuerforderung geführt habe, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden sei und zwar 2002 mit der gewerblichen Betätigung des Antragstellers.
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Quelle: DATEV eG