Das FG Baden-Württemberg entschied, dass eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Abschluss endet und nicht mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung (Az. 7 K 407/16).
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 01.12.2016 zum Urteil 7 K 407/16 vom 19.10.2016
Das Finanzgericht entschied, dass dem Kläger für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zustehe. Die Berufsausbildung ende, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht habe, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Streitfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen. Nach dem für die Ausbildung geltenden Landesgesetz in Verbindung mit einer Verordnung dauere die Fachschulausbildung drei Jahre. Nach der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis habe die Ausbildung am 31. August 2015 geendet. Infolgedessen sei die Tochter im August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und habe eine Ausbildungsvergütung erhalten. Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 1. September 2015 befugt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August 2015 entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Kindergeld solle die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kinds berücksichtigt werden. Für August 2015 habe die Tochter noch eine Ausbildungsvergütung erhalten. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienstanweisungen bei bestimmten Ausbildungsgängen zwar auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen sei, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll.
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Quelle: DATEV eG