Urteilsbegründung im Streit zwischen Komponist bzw. Textdichter und GEMA liegt vor

Laut KG Berlin ist die GEMA gegenüber Künstlern ab dem Jahr 2010 nicht berechtigt, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile um sog. Verlegeranteile zu kürzen. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor (Az. 24 U 96/14).

 

KG Berlin, Pressemitteilung vom 01.12.2016 zum Urteil 24 U 96/14 vom 14.11.2016

 

 

Wie bereits in der Pressemitteilung 58/2016 berichtet, hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts am 14. November 2016 entschieden, dass die GEMA aufgrund ihres Verteilungsplans gegenüber Künstlern nicht berechtigt sei, die diesen als Urhebern zustehenden Vergütungsanteile dadurch zu kürzen, dass ein Teil der Vergütung an Verlage ausgezahlt werde.

 

Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor. In dem Urteil führt das Kammergericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausschüttung für Nutzungen von Urheberrechten fort. Danach sei diejenigen Bestimmungen im Verteilungsplan, die Grundlage für die Ausschüttung von Erlösen seien, als allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, da jene gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken verstießen.

 

 

Denn nach den vertraglichen Regelungen der GEMA gehöre neben dem Komponisten, dem Textdichter und dem Bearbeiter auch der Verleger des Werks zu den beteiligten Bezugsberechtigten, wenn das Werk als verlegt gemeldet worden sei und die Künstler dieser Registrierung nicht widersprochen hätten. Der Gesetzgeber habe jedoch durch die Regelung in § 7 UrhG zum Ausdruck gebracht, dass die GEMA als Verwertungs-gesellschaft eine Treuhänderin der Künstler sei. Dementsprechend dürfe sie die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten, nämlich die Künstler als Urheber, verteilen, nicht jedoch auch an die Verleger. Zwar würden deren Leistungen erst eine Voraussetzung dafür schaffen, die Werke gegen eine Vergütung zu nutzen. Dies reiche jedoch nicht aus, da nach dem Willen des Gesetzgebers diese Leistungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießen würden.

 

 

Soweit die Künstler ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen hätten, würde eine zeitlich nachfolgende Vereinbarung der Künstler mit Verlagen, wodurch diese ebenfalls ein Nutzungsrecht erwerben sollten, ins Leere gehen. Denn dieselben Rechte könnten nur einmal wirksam übertragen werden.

 

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Quelle: DATEV eG